Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 111a StPO bereits vor einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über den Tatvorwurf selbst zulässig, wenn mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Urteils zu rechnen ist. Als prozessuale Zwangsmaßnahme unterliegt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis darüber hinaus jedoch auch den verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots.