Der Bundesgerichtshof hat am 06.07.2011 (Az.: VIII ZR 293/10) eine Entscheidung zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf getroffen.
Im Februar 2005 erwarb der Kläger einen Vorführwagen PKW Saab. Nachdem bei diesem Pkw am 27.12.2006 beim Kilometerstand von 69.580 km ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auftrat, begab sich der Kläger zur Reparatur in ein Saab-Zentrum. Für die dort erfolgte Reparatur wurden dem Kläger 3.138,23 Euro in Rechnung gestellt. Von diesen Kosten wollte der Kläger von der Beklagten freigestellt werden, da er bei Erwerb des Fahrzeugs eine “Saab-Protection”-Garantie abgeschlossen hat. In den formularmäßig gestalteten Garantiebedingungen wurde unter anderem sinngemäß vereinbart, dass Garantieansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Pkw ordnungsgemäß einmal jährlich oder nach einer Fahrleistung von jeweils 20.000 km bei einem Saab-Vertragshändler gewartet wird.
Bei Auftritt des Defekts hatte der Pkw einen Kilometerstand von 69.580 km. Die Inspektion hätte bereits bei einem Kilometerstand von 60.000 km erfolgen müssen. Der Kläger hatte diese jedoch versäumt und ließ die Inspektion erst anlässlich der Reparatur nachholen. Ob die verspätet durchgeführte Inspektion für den eingetretenen Defekt ursächlich war, ist streitig. Die Beklagte hat jedenfalls unabhängig von der Frage der Ursächlichkeit, da die Inspektion nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, ihre Eintrittspflicht verneint.
Das Amtsgericht hat die auf die Freistellung von den Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun aber Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass bei einer entgeltlichen Kfz-Herstellergarantie, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in der Zahlung eines Entgelts, so ist eine Klausel in den formularmäßigen Garantiebedingungen, die die Erbringung von Garantieleistungen von der Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen abhängig macht, unabhängig davon ob die Nichteinhaltung der Wartungsanforderung für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam